
Am 31. Januar 2025 kommt es in einem bestimmten Zustellbereich zu Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung von Wahlbenachrichtigungen. Im Flutgraben wurden rund 100 Wahlbenachrichtigungen aufgefunden, die Post jedoch kann nicht ausschließen, dass bereits Wahlbenachrichtigungen an betroffene Anschriften zugestellt wurden. Dies führt dazu, dass möglicherweise doppelte Zustellungen auftreten. Die Stadt Erfurt gibt zudem bekannt, dass die betroffenen Haushalte erneut benachrichtigt worden sind, um sicherzustellen, dass alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger ordnungsgemäß informiert sind, und um mögliche Verwirrung zu vermeiden. Erfurt berichtet, dass am Wahltag die Wahlvorstände neben der Wahlbenachrichtigung auch den Personalausweis verlangen werden. Ziel ist die zweifelsfreie Feststellung der Identität der Wählerinnen und Wähler.
Das Grundprinzip für die Teilnahme an der Wahl steht auf festen rechtlichen Grundlagen. Damit eine Person wählen kann, muss sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Der Erhalt einer Wahlbenachrichtigung ist ein Hinweis darauf, dass eine entsprechende Eintragung vorliegt. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, die Wahlbenachrichtigung im Wahlraum vorzulegen. Stattdessen ist es entscheidend, dass die Wähler einen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Nach der Bundeswahlleiterin könnte der fehlende Erhalt einer Wahlbenachrichtigung signalisieren, dass man nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist. In einem solchen Fall kann der Wahlvorstand die Person zurückweisen, was den Wähler ausschließt.
Aktionsmöglichkeiten für Wähler
Wer bis zum 21. Tag vor der Wahl, also bis zum 2. Februar 2025, keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte umgehend Kontakt zur zuständigen Gemeinde aufnehmen und sich über die Eintragung im Wählerverzeichnis informieren. Dies wird unterstrichen durch die Informationen von der Bundeswahlleiterin, die darauf hinweist, dass die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und mögliche Einsprüche bezüglich Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zulässig sind.
Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Regel vier bis sechs Wochen vor der Wahl verschickt. Wahlberechtigte, die fristgerecht eine solche Benachrichtigung erhalten, können davon ausgehen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Es ist jedoch wichtig, dass die Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe mitgebracht wird, auch wenn das Wahllokal grundsätzlich auch ohne diese aufgesucht werden kann. Ein gewisses Risiko besteht allerdings, wenn man nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt ist, da es in diesem Fall zur Zurückweisung kommen kann.